AGB

AGB

Eickemeyer - Medizintechnik für Tierärzte KG

 1. Allgemeines

Für alle Lieferungen der Firma Eickemeyer in das In- und Ausland, auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Bestellers erkennt Eickemeyer nicht an, es sei denn, Eickemeyer hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese AGB werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung und für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung anerkannt. Zusicherungen, Nebenabreden oder sonstige vom Besteller gewünschte Vertragsänderung gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Eickemeyer.

2. Angebote, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

Sämtliche Angebote von Eickemeyer sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung seitens Eickemeyer und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Erfolgt ohne Auftragsbestätigung die unverzügliche Lieferung, gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung. Bestellungen sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Telefonische Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Preis, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preise werden in Euro berechnet. Sie verstehen sich ab Werk zzgl. Zoll-, Fracht-, Verpackung- und Versicherungskosten. Dies gilt nicht für Sendungen nach Deutschland, Luxemburg und Österreich, deren Nettorechnungswert € 90,00 übersteigen. Für diese Sendungen übernimmt Eickemeyer die Portokosten. Bei Bestellung einer Packung EickWrap (Katalog S. 297) übernimmt Eickemeyer generell die Portokosten für Lieferungen nach Deutschland, Luxemburg und Österreich. 

Eickemeyer behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, marktmäßigen Einstandspreisen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Preise sind ohne Installation, die im Bedarfsfall besonders berechnet wird. Rechnungsbeträge sind sofort und ohne Abzüge zu bezahlen. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Bei Schecks und Wechseln hat der Besteller auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Diskont-, Einzugs- sowie andere Bankspesen zu tragen. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die jeweils älteste Hauptforderung verrechnet. Bei Erteilung einer Ermächtigung zum Bankeinzug gewährt Eickemeyer allgemein 2 % Skonto. Reparaturrechnungen sind generell ohne Skonto sofort fällig. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf der Zustimmung von Eickemeyer. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers, die von Eickemeyer bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertrag geltend machen.

Der Mindestauftragswert beträgt im Inland für den Verbraucher € 30,00, für Händler € 500,00. Bei darunterliegenden Beträgen erhebt Eickemeyer eine Bearbeitungsgebühr von € 9,00.

4. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung

Bei verspäteter Zahlung oder Stundung werden dem Besteller Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB in Rechnung gestellt. Bei Endverbrauchern reduziert sich dieser Zinssatz auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Weist Eickemeyer eine höhere Zinsbelastung oder weist der Besteller eine geringere Zinsbelastung nach, sind die Zinsen entsprechend höher oder geringer anzusetzen.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte für die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, kann Eickemeyer die Fortsetzung der Arbeiten an laufenden Bestellungen einstellen und angemessene Sicherheiten für die Erfüllung des Vertrages fordern. Leistet der Besteller solche Sicherheiten nicht, ist Eickemeyer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Besteller die bis dahin entstandenen Kosten sowie entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen. 

5. Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit

Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer individuell vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Vertragsgegenstand Eickemeyer verlassen hat oder Versandbereitschaft schriftlich mitgeteilt ist. Die Lieferfrist ist angemessen zu verlängern, wenn unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Einflusses von Eickemeyer liegen, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile vorliegen. Dies gilt auch bei Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkung bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse.

Liegt eine von Eickemeyer zu vertretende Lieferverzögerung vor, kann der Besteller Eickemeyer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Fristablauf ablehne. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten bzw. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Dasselbe gilt bei Leistungsstörungen wegen von Eickemeyer zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung. 

6. Lieferung, Versand, Verpackung

Mangels anderer Vereinbarungen liefert Eickemeyer unfrei und unversichert ab Werk. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die dem Transport ausführende Person übergeben wurde. Die Verpackung erfolgt seitens Eickemeyer sachgemäß und sorgfältig. Verpackungssonderwünsche werden gesondert in Rechnung gestellt. Einwegverpackungen werden Eigentum des Bestellers.

7. Beendigung eines Vertrages durch den Besteller

Kündigt der Besteller einen geschlossenen Vertrag oder tritt er von einem erteilten Auftrag zurück, kann Eickemeyer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 Prozent des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftraggebers entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Der Rücktritt des Bestellers vom Vertrag ist im Falle von Sonderanfertigungen und sterilen Produkten ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Rücktritt wegen eines Mangels an den vorgenannten Produkten erfolgt.

Kulanzhalber kann sich Eickemeyer bereiterklären, innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung, unbenutzte Waren in unversehrter Originalverpackung zurückzunehmen. Hierdurch entsteht für den Besteller jedoch kein Rechtsanspruch. Ausgenommen hiervon sind Sonderbestellungen, Sonderanfertigungen und sterile Produkte.

8. Gewährleistung, Haftung, Nebenpflichten

Der Besteller ist verpflichtet, seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung bzw. bei Abholung mit der zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Eine Mängelrüge gemäß § 377 HGB ist nur dann rechtsgültig, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang, bei Eickemeyer eingeht. Ansonsten gilt ein Mangel als genehmigt. Bei versteckten Mängeln sind diese unverzüglich ab Entdeckung anzuzeigen.

§ 377 HGB gilt entsprechend für Dienst- und Werkleistungen. Auch Endverbraucher sind verpflichtet, die Ware mit der in § 377 HGB vorgeschriebenen Gründlichkeit zu untersuchen und Mängel anzuzeigen.

In Fällen begründeter Mängelrüge dürfen Zahlungen vom Besteller nur in solchem Umfang zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht. Unentgeltlich nach Wahl von Eickemeyer nachzubessern oder neu zu liefern sind solche Waren, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt erweisen. Mehrere Nachbesserungsversuche oder Neulieferung sind zulässig. Ersetzte Teile werden Eigentum von Eickemeyer. Sind Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen unmöglich, endgültig fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ausgeschlossen sind alle anderen vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche des Bestellers gegen Eickemeyer und deren Erfüllungsgehilfen, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, entgangenen Gewinns sowie aus der Durchführung der Gewährleistung, es sei denn, dass Eickemeyer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat bzw. aus zwingenden gesetzlichen Gründen haftet.

Die anwendungstechnische Beratung seitens Eickemeyer in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen usw. dienen lediglich der Erläuterung der bestmöglichen Verwendung der Eickemeyer Produkte gegenüber dem Besteller.

Erklärungen von Eickemeyer im Zusammenhang mit Verträgen enthalten im Zweifel keine Garantieübernahme. Durch Angaben in Produktbeschreibungen wird jedenfalls keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen.

Sollte der in dieser Ziffer geregelte Haftungsausschluss für Fälle leichter Fahrlässigkeit unwirksam sein oder werden, gilt hilfsweise die Beschränkung der Haftung seitens Eickemeyer auf die Abtretung der Ansprüche aus der von Eickemeyer abgeschlossenen Produkthaftpflichtversicherung.

9. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte von Eickemeyer beträgt 1 Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Nacherfüllungsmaßnahmen lassen die Verjährungsfristen nicht neu beginnen. In der Durchführung der Nacherfüllung durch Eickemeyer liegt im Zweifel kein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Nr. 1 BGB. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Verjährungsvorschriften unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Eickemeyer. Dies gilt auch im Falle der Verarbeitung des Vertragsgegenstandes, die stets für Eickemeyer als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB). Der Besteller ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur solange berechtigt, als er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist der Besteller nicht berechtigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist Eickemeyer berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Der Besteller ist zu deren Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vorbehaltsgutes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Eickemeyer höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweisen kann. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch Eickemeyer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Ansprüche des Bestellers gegen die Versicherung aus einem Schadensfall werden mit Vertragsabschluss in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Eickemeyer abgetreten.

11. Eigentumsvorbehalt

Gerichtsstand ist Tuttlingen. Erfüllungsort ist Tuttlingen oder derjenige Ort, an den auftragsgemäß der Vertragsgegenstand zu liefern oder an den die Dienstleistung zu erbringen ist. Für alle Rechtsfragen zwischen dem Besteller und Eickemeyer gilt ausschließlich, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr in wirtschaftlicher Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Alle Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Zusicherungen, Nebenabreden oder sonstige vom Besteller gewünschte Vertragsänderungen gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch Eickemeyer. Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten bei Eickemeyer im Einklang mit den aktuellen Datenschutzrichtlinien gespeichert werden.

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